Zum Hauptinhalt springen

NEUIGKEITEN

Herbstdüngung mit Klärschlammerde

Klärschlammerde und der daraus resultierende Dünger EKO-Terra® ist für einen Einsatz in der Landwirtschaft trotz verschärfter Düngeverordnung auch im Herbst ideal. Die Düngeverordnung schränkt insbesondere die Herbstdüngung mit organischen Düngemitteln – so auch Klärschlamm – stark ein. Wird der Klärschlamm jedoch mit dem ökotechnischen Verfahren der Klärschlammvererdung entwässert, entsteht EKO-Terra®. Dieser organische Dünger kann in vielen Regionen weiterhin zur Herbstdüngung ausgebracht werden.

Hier ein Überblick über die gesetzlichen Rahmenbedingungen

Um das Grundwasser vor zu hoher Nitratbelastung zu schützen, wurde mit der Novellierung der Düngeverordnung 2017 die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln stark re­gu­liert. Insbesondere die Herbstdüngung nach Ernte der Hauptfrucht wurde durch eine Sperr­frist stark eingeschränkt, die nur wenige Ausnahmen zulässt und auch dann die erlaubte Stickstoffmenge klar begrenzt. Die Herbstdüngung ist damit nur noch unter strikten Bedingungen zulässig.

Sperrfristen, Stickstoffhöchstmengen und Ausnahmen

Grundsätzlich gilt: Nach der Ernte der Hauptfrucht bis zum 31. Januar des Folgejahres darf auf den Acker kein stickstoffhaltiges Düngemittel ausgebracht werden. Lediglich zu Winter­gerste, Raps und Zwischenfrüchten darf gedüngt werden, dann aber mit maximal 60 kg Gesamtstickstoff bzw. 30 kg Ammoniumstickstoff je Hektar.

Ferner sind bestimmte Düngemittel von diesen Regelungen ausgenommen. In Festmist, Kompost, Grünguthäcksel und Pilzsubstrat ist Stickstoff stabil gebunden und wird nicht in das Grundwasser ausgewaschen. Diese Düngemittel dienen vor allem dem Humusaufbau und der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und dürfen folglich auch im Herbst aus­ge­bracht werden. Die Sperrfrist für diese Düngemittel gilt vom 1. Dezember bis zum 15. Januar. Davor und danach kann mit diesen Düngemitteln nach und zu jeder Frucht gedüngt werden.

Herausforderung Klärschlammverwertung

Die Einschränkungen der Düngeverordnung gelten auch für Klärschlamm und stellen viele Kläranlagen vor erhebliche Herausforderungen, da die landwirtschaftliche Verwertung fast nur noch im Frühjahr möglich ist. Zwischenzeitlich war sogar von einem „Ent­sor­gungs­not­stand“ die Rede, da im Sommer und Herbst anfallender Klärschlamm vermehrt verbrannt werden musste, die dafür erforderlichen Kapazitäten aber kurzfristig nicht vorhanden waren.

Davon nicht betroffen sind Kläranlagen, die ihren Klärschlamm mit dem ökotechnischen Verfahren der Klärschlammvererdung entwässern. Bei diesem Verfahren wird der Klär­schlamm in großflächige Schilfbeete geleitet und allein mit der Kraft von Sonne, Wind und Schwerkraft entwässert. 8 bis 12 Jahre werden die Beete kontinuierlich mit Klärschlamm beschickt, erst dann sind sie voll und müssen ausgebaggert werden. Zeit genug also, in Ruhe die Entwicklung abzuwarten und die Entsorgung neu zu regeln.

Die Alternative: Klärschlammvererdung

Zusätzlich zur Entwässerung laufen in den Schilfbeeten einer Vererdungsanlage biologische Um- und Abbauprozesse ab, die den Klärschlamm in stark humuswirksame Klärschlammerde verwandeln. Übrig bleibt eine Restmenge von ca. 50 Prozent der ursprünglichen Trocken­masse. Durch Mineralisierung, Nitrifikation und Denitrifikation reduziert sich der enthaltene Stickstoff absolut um bis zu 60 Prozent. Der verbleibende Stickstoff ist stabil in der or­ga­ni­schen Substanz gebunden. Phosphat hingegen wird beim Vererdungsprozess in seiner Menge nicht reduziert und reichert sich folglich in der insgesamt verringerten Trockenmasse an. Damit unterscheidet sich Klärschlammerde grundsätzlich von maschinell entwässertem Klärschlamm. Sie enthält deutlich weniger Stickstoff und dieser ist gebunden und wird nicht ausgewaschen, hingegen ist der Phosphatgehalt erhöht. Klärschlammerde ist geruchsneutral und enthält zum Zeitpunkt der Verwertung keine schädlichen Mikroorganismen wie etwa Salmonellen. Klärschlammerde ist deshalb besonders zum Humusaufbau und zur Phosphor­düngung geeignet und wird unter dem Markennamen EKO-Terra® landwirtschaftlich verwertet.

Herbstdüngung mit Klärschlammerde möglich

Diese grundsätzlichen Unterschiede haben in mehreren Bundesländern zu einer ver­än­der­ten düngerrechtlichen Bewertung von Klärschlammerde geführt. In Niedersachsen ist Klärschlammerde seit 2019 von der Sperrfrist für stickstoffhaltige Düngemittel aus­ge­nom­men und darf, wie Kompost, zur Herbstdüngung ausgebracht werden. Entsprechend den Regularien für Kompost wird der Stickstoff in der Düngebedarfsermittlung reduziert an­gerechnet. Diese veränderte Anrechnung gilt auch in Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz. Grundsätzlich können durch den geringen Stickstoffgehalt größere Mengen Klär­schlamm­erde je Hektar ausgebracht werden. Sind es bei maschinell entwässertem Klär­schlamm 4 bis 6 Tonnen pro Hektar, steigt die Menge bei Klär­schlamm­erde auf bis zu 10 Tonnen pro Hektar. Auch dadurch wird die landwirtschaftliche Verwertung von Klär­schlamm­erde wirtschaftlich attraktiver. Mit einem patentierten Verfahren kann EKO-Terra® zu EKO-Terra® Ca+ aufbereitet werden. EKO-Terra® Ca+ enthält weniger als 1,5 Prozent Gesamtstickstoff und unterliegt damit keinerlei Sperrfristen für stickstoffhaltige Düngemittel – bundesweit.

THE PAULY GROUP übernimmt die komplette Verwertung

Auf Wunsch organisiert THE PAULY GROUP die komplette landwirtschaftliche Verwertung von EKO-Terra® oder EKO-Terra® Ca+. Dazu gehören die Ermittlung des Flächenbedarfs, die Akquise und Untersuchung der landwirtschaftlichen Flächen, die Anmeldung der Dünge­maßnahme, der Antransport und die Ausbringung sowie das Lieferscheinwesen. THE PAULY GROUP hat mit wissenschaftlichen Untersuchungen zu Düngewirkung und Stick­stoffs­ta­bi­li­sie­rung erheblich zur veränderten düngerechtlichen Bewertung von Klärschlammerde beigetragen. Wir arbeiten kontinuierlich daran, weitere Bundesländer von dieser Bewertung zu überzeugen.

Gerne beraten wir Sie persönlich auf den DLG-Feldtagen
11. bis 13. Juni 2024 auf dem Gut Brockhof bei Erwitte/Lippstadt

Schauen Sie einfach vorbei - Freigelände Stand E54

 

Weitere Informationen:

Räumung und Verwertung von EKO-Terra®

Landwirtschaftliche Verwertung von EKO-Terra®

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Düngerbehörde